Die Pipeline durchquert die deutschen Hoheitsgewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ). Aus diesem Grund waren zwei Genehmigungen von verschiedenen Behörden erforderlich, die beide Anfang 2018 erteilt worden sind.
In den deutschen Hoheitsgewässern ist nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) das Bergamt Stralsund die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens. Dieses Verfahren umfasste auch öffentliche Anhörungen zur UVP und zur technischen Dokumentation. Das Bergamt Stralsund war weiterhin für die technische Prüfung des Projekts und die Erteilung der Genehmigung zuständig, die am 31. Januar 2018 erfolgte.
Für das Genehmigungsverfahren und die Ausstellung der Genehmigung für die deutsche AWZ ist nach dem Bundesberggesetz (BBergG) das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) zuständig.
Wie bei den Hoheitsgewässern umfasste das Verfahren öffentliche Anhörungen zur UVP und zur technischen Dokumentation. Die Genehmigung wurde am 27. März 2018 erteilt.
Parallel zum deutschen Genehmigungsverfahren hat Deutschland auch das UVP-Verfahren im grenzüberschreitenden Rahmen nach der UNECE-Konvention (oder „Espoo-Konvention“) durchgeführt.
Weitere Informationen über Aktivitäten in diesem Land finden Sie in der Dokumentenbibliothek und dem Pressemitteilungsarchiv.